Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
2. Abschnitt: Vermögensrecht
< Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
> Art. 19 Beweis

Art. 18 Vermögen

1 Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.

2 Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen