3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
< Art. 16 Auskunftspflicht
> Art. 18 Vermögen
Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2 Auf Antrag muss das Gericht:
- a.
- die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
- b.
- die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3 Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen