Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
< Art. 16 Auskunftspflicht
> Art. 18 Vermögen

Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens

1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.

2 Auf Antrag muss das Gericht:

a.
die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
b.
die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.

3 Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.

4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen