Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
< Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils
> Art. 13 Unterhalt

Art. 12 Beistand und Rücksicht

Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen