2. Abschnitt: Familienpflege
< Art. 8b Meldepflicht
> Art. 10 Aufsicht
Art. 9 Änderung der Verhältnisse
1 Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes.
2 Sie haben auch den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger von wichtigen Vorkommnissen zu benachrichtigen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen