2. Abschnitt: Familienpflege
< Art. 7 Untersuchung
> Art. 8a Kantonale Ausländerbehörde
Art. 8 Bewilligung
1 Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen.
2 Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden.1
4 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).
Stand am 1. Januar 2012
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