Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Familienpflege
< Art. 6a
> Art. 7 Untersuchung

Art. 6b1  Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder

Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn:2

a.
seine Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
b.
es auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde untergebracht wird.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).


Stand am 1. Januar 2012
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