1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Zuständige Behörde
> Art. 4 Bewilligungspflicht
Art. 3 Kantonales Recht
1 Die Kantone sind befugt, zum Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen.
2 Den Kantonen ist es vorbehalten, das Pflegekinderwesen zu fördern, insbesondere:
- a.
- Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von Pflegeeltern, Kleinkinder- und Heimerziehern sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätze in Familien und Heimen;
- b.
- Muster für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen zu erstellen, Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern zu erlassen und Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herauszugeben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen