Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a Abschnitt: …
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 28 Bestehende Pflegeverhältnisse
> Art. 30 Inkrafttreten

Art. 29 Aufhebung kantonalen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die kantonalen Bestimmungen über den Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist (Art. 51 SchlT ZGB).

2 Bestehende kantonale Bestimmungen über die Organisation des Schutzes von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, bleiben in Kraft, solange die Kantone nichts anderes bestimmen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen