Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Familienpflege
< Art. 10 Aufsicht
> Art. 11a11j

Art. 11 Widerruf der Bewilligung

1 Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen.

2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes (Art. 315 ZGB).

3 Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen