Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Zuständige Behörde

Art. 1 Grundsatz

1 Die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.

2 Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.

3 Vorbehalten bleiben

a.
die Befugnisse der Eltern, der Organe der Vormundschaft und der Jugendstrafrechtspflege;
b.
die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Unmündigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen