1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Zuständige Behörde
Art. 1 Grundsatz
1 Die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
2 Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
3 Vorbehalten bleiben
- a.
- die Befugnisse der Eltern, der Organe der Vormundschaft und der Jugendstrafrechtspflege;
- b.
- die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Unmündigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen