13. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 92b Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen
> Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten
Art. 92c1 Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister
1 Die Kantone sorgen bis spätestens 2013 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.
2 Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.
3 Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Stand am 1. Januar 2011
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