Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

13. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 91
> Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern

Art. 921 Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel

Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen