13. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 91
> Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern
Art. 921 Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel
Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen