9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 80 Zeichensatz
> Art. 82 Datensicherheit
Art. 81 Auskunftsrecht
1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.
2 Die Auskunft wird in der Form eines Registerauszuges oder einer Bestätigung erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen.
1 SR 172.042.110
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen