Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 80 Zeichensatz
> Art. 82 Datensicherheit

Art. 81 Auskunftsrecht

1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.

2 Die Auskunft wird in der Form eines Registerauszuges oder einer Bestätigung erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen.



Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen