8. Kapitel: Zentrale Datenbank Infostar
< Art. 78 Mitwirkung der Kantone
> Art. 80 Zeichensatz
Art. 79 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte auf die zentrale Datenbank Infostar richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten der beteiligten Behörden.
2 Sie sind im Anhang tabellarisch dargestellt.
3 Sie werden ausschliesslich auf Veranlassung des EAZW eingerichtet, geändert oder gelöscht.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen