Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7a. Kapitel: Eingetragene Partnerschaft
3. Abschnitt: Eingetragene Partnerschaft von ausländischen Staatsangehörigen
< Art. 75l Besondere organisatorische Vorschriften
> Art. 76 Verantwortliche Organe

Art. 75m

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Vorverfahrens oder für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG).

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Partnerinnen oder Partner einzeln an. Ausnahmsweise werden die Partnerinnen oder Partner gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Partnerinnen oder Partner haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.

3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.

5 Die Anhörung der Partnerinnen oder Partner und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.

6 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht eingetreten oder die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit:

a.
den Partnerinnen oder Partnern; der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung;
b.
der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
c.
der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons der Partnerinnen oder der Partner.1

7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Begründung der eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE2). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuches mit.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
2 SR 142.201
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen