7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
3. Abschnitt: Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen
< Art. 73 Wohnsitz im Ausland
> Art. 74a Umgehung des Ausländerrechts
Art. 74 Ehevoraussetzungen nach ausländischem Recht
Sind die Voraussetzungen einer Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsangehörigen nach schweizerischem Recht (Art. 94–96 ZGB) nicht gegeben, so bewilligt die Aufsichtsbehörde die Eheschliessung, wenn diese nach den Voraussetzungen des Heimatrechts der oder des Verlobten stattfinden kann (Art. 44 Abs. 2 IPRG1) und die Ehe mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen