Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage
< Art. 59 An Private
> Art. 61 An ausländische Behörden

Art. 601 An Forschende

1 Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet:

a.
die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt;
b.
die Daten nur mit Zustimmung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten weiterzugeben;
c.
im Falle der Veröffentlichung der Ergebnisse sicherzustellen, dass die betroffenen Personen nicht identifizierbar sind.

3 Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung, so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Zustimmung ist von der Forscherin oder dem Forscher einzuholen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen