Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland
> Art. 6a Zivilstandsregister, Personenstandsregister

Art. 6 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung

1 Das EAZW legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest.

2 Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die Beschriftung. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheitselemente vorschreiben.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen