1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland
> Art. 6a Zivilstandsregister, Personenstandsregister
Art. 6 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung
1 Das EAZW legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest.
2 Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die Beschriftung. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheitselemente vorschreiben.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen