1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter
> Art. 6 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung
Art. 51 Vertretungen der Schweiz im Ausland
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken bei der Vorbereitung der Eheschliessung und dem Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Information und Beratung der betroffenen Personen;
- b.
- Beschaffung, Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand;
- c.
- Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen und Erklärungen für die Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1) oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 und 75d Abs. 1) in der Schweiz, Anhörung der Verlobten (Art. 74a Abs. 2) oder der Partnerinnen und Partner (Art. 75m Abs. 2) und Übermittlung von schweizerischen Ehefähigkeitszeugnissen im Hinblick auf die Eheschliessung im Ausland (Art. 75);
- d.
- Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Vaterschaft (Art. 11 Abs. 6), wenn eine Beurkundung der Anerkennung des Kindes im Ausland nicht möglich ist;
- e.
- Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen;
- f.
- Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts;
- g.
- Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden;
- h.
- Beschaffung und Übermittlung von Informationen über das ausländische Recht;
- i.
- Erhebung von Gebühren.
2 Sie melden dem Zivilstandsamt und der Aufsichtsbehörde zuhanden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer bezweckt wird (Art. 82 Abs. 2 und 3 der V vom 24. Okt. 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE).
3 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
2 SR 142.201