Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen
< Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
> Art. 50 An die Vormundschaftsbehörde

Art. 49a1 An das Zivilstandsamt des Heimatortes

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt den Zivilstandsämtern der bisherigen Heimatorte den Erwerb des Gemeindebürgerrechts durch Einbürgerung mit.

2 Besitzt eine Person an ihrem Heimatort ein Burger- oder Korporationsrecht und verlangt es ihr Heimatkanton, so teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt dem Zivilstandsamt des Heimatortes der betroffenen Person mit:

a.
die Geburt und den Tod;
b.
jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht;
c.
die Bereinigung von Personenstandsdaten.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen