Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen
< Art. 48a Zeitpunkt der Bekanntgabe
> Art. 49a An das Zivilstandsamt des Heimatortes

Art. 491 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters die folgenden Angaben mit:

a.
die Geburt und den Tod;
b.
jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht;
c.
die Bereinigung von Personenstandsdaten.

2 Die Mitteilung enthält die AHV-Versichertennummer, sofern sie von der ZAS der betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8a).

3 Die Datenlieferung erfolgt automatisiert und in elektronischer Form über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) oder bei fehlendem Sedex-Anschluss in Papierform.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen