Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen
< Art. 48 Beweiskraft
> Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

Art. 48a1 Zeitpunkt der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt unverzüglich.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen