Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 47 Form der Bekanntgabe
> Art. 48a Zeitpunkt der Bekanntgabe

Art. 48 Beweiskraft

Die Dokumente nach Artikel 47 haben die gleiche Beweiskraft wie die Datenträger (Personenstandsregister und Belege), aus denen Personenstandsdaten bekannt gegeben werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen