Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe
> Art. 47 Form der Bekanntgabe

Art. 46a1 Sperrung der Verwendung

1 Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand, wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.

2 Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen kann.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen