Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe
> Art. 46a Sperrung der Verwendung

Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe

1 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:

a.
auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgesehen ist;
b.1
aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
c.2
im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Massnahme; ein eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung.

3 Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen