6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe
> Art. 46a Sperrung der Verwendung
Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe
1 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:
- a.
- auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgesehen ist;
- b.1
- aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
- c.2
- im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Massnahme; ein eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung.
3 Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen