6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 44 Amtsgeheimnis
> Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe
Art. 44a1 Zuständigkeit für die Bekanntgabe
1 Die Bekanntgabe von Amtes wegen fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Beurkundung durchgeführt hat.
2 Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender Zivilstandsämter:
- a.
- Urkunden über Zivilstandsereignisse werden vom Zivilstandsamt ausgestellt, das den Vorgang beurkundet hat.
- b.
- Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom Zivilstandsamt des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, durch das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes ausgestellt.
- c.
- Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom Zivilstandsamt ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte Ereignis bezüglich der betroffenen Person beurkundet hat.
- d.
- Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom Zivilstandsamt erstellt, welches das Register aufbewahrt (Art. 92a Abs. 1).
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen