Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung
> Art. 44a Zuständigkeit für die Bekanntgabe

Art. 44 Amtsgeheimnis

1 Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.

2 Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen