Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Meldepflichten
2. Abschnitt: Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen
< Art. 38 Findelkind
> Art. 40 Gerichte

Art. 39

Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen