4. Kapitel: Meldepflichten
1. Abschnitt: Geburt und Tod
< Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen
> Art. 34a Tod
Art. 341 Geburt
Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind:
- a.
- wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
- b.
- wenn das Kind nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a geboren worden ist, die Mutter, der Ehemann der Mutter, der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes, wenn er es anerkannt hat, oder jede andere bei der Geburt anwesende Person;
- c.
- wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38);
- d.
- wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis kommt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen