3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
5. Abschnitt: Bereinigung
< Art. 28
> Art. 30 Durch die Gerichte
Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden
1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.1
2 Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Stand am 1. Januar 2011
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