Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
5. Abschnitt: Bereinigung
< Art. 28
> Art. 30 Durch die Gerichte

Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden

1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.1

2 Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.

3 und 4 …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen