1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zivilstandskreise
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Art. 1a1 Amtssitz und Amtsräume
1 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.
2 Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW.
3 In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Amtsraum bezeichnet, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.
4 Die Benutzung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften unterliegt der Bewilligung der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln 70 Absatz 2 und 75i Absatz 2.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen