Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 19 Frist für die Beurkundung von Personenstandsdaten
> Art. 20 Geburt

Art. 19a1 Fehler

1 Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu melden.

2 Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden.

3 Hat die betroffene Person fehlerhafte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der Behebung der Fehler anzuhören.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen