Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)
> Art. 18a Beglaubigung

Art. 181 Unterschrift

1 Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:

a.
Zustimmung zur Anerkennung (Art. 11 Abs. 4);
b.
Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 und 6);
c.
Namenserklärung vor der Heirat (Art. 12 Abs. 2);
d.
Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2);
e.
Bestätigung der Richtigkeit der Angaben (Art. 16a);
f.
Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 17);
g.
Zustimmung zur Eheschliessung (Art. 64 Abs. 2);
h.
Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1);
i.
Bestätigung über die Durchführung der Trauung (Art. 71 Abs. 4);
j.
Zustimmung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75c Abs. 2);
k.
Erklärung über die Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75d Abs. 1);
l.
Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75k Abs. 2).

2 Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen