3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 16 Prüfung
> Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)
Art. 16a1 Richtigkeitsbestätigung
1 Eine schriftliche Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c kann verlangt werden:
- a.
- bei der Aufnahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister;
- b.
- bei der Prüfung des Standes der im System abrufbaren Daten.
2 Vor der Entgegennahme der Richtigkeitsbestätigung macht die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf die strafrechtlichen Folgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufmerksam (Art. 253 Strafgesetzbuch2). Ausfertigung und Entgegennahme sind kostenfrei.
3 Die Richtigkeitsbestätigung ist von der betroffenen Person oder der Person, die sie gesetzlich vertritt, zu unterschreiben. Ausser in besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Unterschrift in Gegenwart einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten anzubringen.
4 Die Richtigkeitsbestätigung wird zusammen mit den Belegen zum Beurkundungsvorgang archiviert.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
2 SR 311.0