Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister
> Art. 16a Richtigkeitsbestätigung

Art. 16 Prüfung

1 Die Zivilstandsbehörde prüft, ob:

a.
sie zuständig ist;
b.
die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungsfähig sind;
c.1
die im System abrufbaren Daten und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind.

2 Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Ist die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich oder offensichtlich unzumutbar, sind in begründeten Fällen ältere Dokumente zulässig.

3 …2

4 Personenstandsdaten, die im System abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden.3

5 Die Zivilstandsbehörde informiert und berät die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken.

6 Wird eine ausländische Person nach Artikel 15a Absatz 2 in das Personenstandsregister aufgenommen, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.4

7 Besteht der begründete Verdacht, dass Dokumente gefälscht oder unrechtmässig verwendet worden sind, so werden diese zuhanden der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde eingezogen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen