Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung
< Art. 10 Findelkind
> Art. 12 Namenserklärung vor der Heirat

Art. 11 Kindesanerkennung

1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater.

2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.

3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.

4 Ist der Anerkennungswillige unmündig oder entmündigt, so ist die schriftliche Zustimmung seiner Eltern oder der Person, die ihn gesetzlich vertritt, erforderlich. Die Zustimmenden müssen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Ihre Unterschriften sind zu beglaubigen.1

5 Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG2 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist es dem Anerkennenden nicht möglich, persönlich zu erscheinen, so kann die Erklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.3

6 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsanstalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen.

7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a–260c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
2 SR 291
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen