Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung
< Art. 9 Geburt
> Art. 11 Kindesanerkennung

Art. 10 Findelkind

Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen