2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung
< Art. 9 Geburt
> Art. 11 Kindesanerkennung
Art. 10 Findelkind
Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen