Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Dritter Titel: Die Eheschliessung
Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
< Art. 98 B. Vorbereitungsverfahren / I. Gesuch
> Art. 100 B. Vorbereitungsverfahren / III. Fristen

Art. 99

II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1.
das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2.
die Identität der Verlobten feststeht; und
3.
die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit.

3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.

4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen