Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Dritter Titel: Die Eheschliessung
Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
< Art. 98 B. Vorbereitungsverfahren / I. Gesuch
> Art. 100 B. Vorbereitungsverfahren / III. Fristen
Art. 99
II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens
1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
- 1.
- das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
- 2.
- die Identität der Verlobten feststeht; und
- 3.
- die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit.
3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).