Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
< Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag
> Art. 976a E. Löschung und Änderung der Einträge / III. Erleichterte Löschung / 2. Andere Einträge / a. Im Allgemeinen

Art. 9761

III. Erleichterte Löschung

1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

1.
befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2.
ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3.
das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4.
ein untergegangenes Grundstück betrifft.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen