Vierter Teil: Das Sachenrecht
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
< Art. 973 D. Wirkung / II. Bedeutung der Eintragung / 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
> Art. 974a E. Löschung und Änderung der Einträge / I. Bereinigung / 1. Bei der Teilung des Grundstücks
Art. 974
3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen