Vierter Teil: Das Sachenrecht
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
< Art. 970 C. Öffentlichkeit des Grundbuchs / I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme
> Art. 971 D. Wirkung / I. Bedeutung der Nichteintragung
Art. 970a1
II. Veröffentlichungen
1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen.
2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen