Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
< Art. 962 B. Eintragung / II. Anmerkungen / 1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen
> Art. 963 B. Eintragung / III. Voraussetzung der Eintragung / 1. Anmeldungen / a. Bei Eintragungen

Art. 962a1

2. Von Vertretungen

Im Grundbuch können angemerkt werden:

1.
der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren der zuständigen Behörde;
2.
der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche Liquidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde;
3.
der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfandgläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
4.
der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
5.
der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerversammlung oder des Gerichts.

1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen