Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Dritter Titel: Die Eheschliessung
Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen
< Art. 95 B. Ehehindernisse / I. Verwandtschaft
> Art. 97 A. Grundsätze

Art. 96

II. Frühere Ehe

Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen