Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
< Art. 958 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 1. Eigentum und dingliche Rechte
> Art. 960 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / b. Verfügungsbeschränkungen

Art. 959

2. Vormerkungen

a. Persönliche Rechte

1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.

2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen