Vierter Teil: Das Sachenrecht
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
< Art. 949 A. Einrichtung / I. Bestand / 4. Verordnungen / a. Im Allgemeinen
> Art. 950 A. Einrichtung / I. Bestand / 5. Amtliche Vermessung
Art. 949a1
b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik
1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
2 Der Bundesrat regelt:
- 1.
- das Ermächtigungsverfahren;
- 2.
- den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;
- 3.
- ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;
- 4.
- ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;
- 5.
- den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;
- 6.
- den Datenschutz;
- 7.
- die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).