Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
< Art. 948 A. Einrichtung / I. Bestand / 3. Bücher / d. Tagebuch, Belege
> Art. 949a A. Einrichtung / I. Bestand / 4. Verordnungen / b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik

Art. 949

4. Verordnungen

a. Im Allgemeinen1

1 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben.

2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes bedürfen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen