Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Dritter Titel: Die Eheschliessung
Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen
< Art. 93 B. Auflösung des Verlöbnisses / III. Verjährung
> Art. 95 B. Ehehindernisse / I. Verwandtschaft
Art. 94
A. Ehefähigkeit
1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
2 Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen