Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Dritter Titel: Die Eheschliessung
Erster Abschnitt: Das Verlöbnis
< Art. 89bis G. Personalfürsorgestiftungen G. Personalfürsorgestiftungen
> Art. 91 B. Auflösung des Verlöbnisses / I. Geschenke
Art. 90
A. Verlobung
1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
2 Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.
3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen