Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einleitung
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Art. 9

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen