Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand
Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten
< Art. 898 B. Retentionsrecht / IV. Wirkung
> Art. 900 B. Errichtung / I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

Art. 899

A. Im Allgemeinen

1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.

2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen